Liebe Leserinnen und Leser,
am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft gesetzt worden.; die Übergangsphase endet am 17. Dezember 2023.
Wozu dient das Hinweisgeberschutzgesetz?
Couragierte Bürgerinnen und Bürger haben in den letzten Jahren immer wieder Missstände in Unternehmen entdeckt und an die Öffentlichkeit gemeldet. Um diese Hinweisgeber (englisch „Whistleblower“) zu schützen hat die Europäische Union folgende Richtlinie erarbeitet:
Das Hinweisgeberschutzgesetz dient zur Umsetzung dieser europäischen Richtlinie.
Ziel des Gesetzes ist es, die Hinweisgeber (z.B. Mitarbeiter von Unternehmen oder auch von externen interessierten Kreisen wie z.B. Kunden oder Lieferanten) vor Repressalien oder anderen Benachteiligungen zu schützen.
Welche Unternehmen MÜSSEN das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen?
ð Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten
ð Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ð Datenbereitstellungsdienste
ð Börsenträger
Es ist zu erwarten, dass die Verpflichtung zukünftig dahingehend erweitert wird, auch Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern in die Pflicht zu nehmen.
Welche Unternehmen SOLLTEN das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird von verschiedenen interessierten Kreisen als sehr sinnvolle Einrichtung für alle Unternehmen betrachtet.
So befürworten und nutzen viele Organisationen das Hinweisgebersystem, z.B.
ð Kunden (u.a. bei Fragebögen zur Unternehmensdarstellung)
ð Lieferanten (im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes)
ð Behörden
Die o.g. interessierten Parteien lösen sich von der Einschränkung auf Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten und befragen auch die Unternehmen, die weniger als 50 Beschäftigte haben.
Welche Hinweise könnten durch das Hinweisgeberschutzgesetz berücksichtigt werden?
Die Meldungen und Hinweise von Hinweisgebern / Whistleblowern und interessierten Parteien könnten folgende Aspekte berücksichtigen:
ð Missstände / Vorkommnisse in Unternehmen
ð Verstöße im Datenschutz
ð Verstöße im Rahmen des Geschäftsgeheimnisgesetzes
ð Verstöße im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
ð Verstöße im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
ð Verstöße im Rahmen der Umwelt
ð Verstöße im Rahmen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Wie kann ein Hinweisgebersystem eingerichtet werden?
Wir haben ein Konzept entwickelt, bei dem Sie die Möglichkeit haben, die Hinweise über eine Webseite abzugeben. Dieses eingerichtete System mit Formularservice wird für Ihr Unternehmen eingerichtet. Die Einbindung greift per Verlinkung minimal in Ihre Unternehmens-Webseite ein; wir stellen das Hinweisgebersystem bereit.
Die weitere Vorgehensweise der Hinweise (z.B. Abwicklung / Archivierung usw.) können wir individuell mit Ihnen besprechen.
Wir können Sie bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und der damit verbundenen Managementmaßnahmen gerne unterstützen.